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1. Januar 2017
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29. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.
Fußnote
(+++ § 173a: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 9 AOEG 1977 +++)
Fachbeiträge • 19
- 1. Archiv Seite 5 - Steuerwissen & Tipps - HaufeEingeschränkter ZugriffWww.Haufe.De · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht
- 2. Archiv Seite 30 - Finanzverwaltung - HaufeEingeschränkter ZugriffWww.Haufe.De · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht
- 3. BFH-LeitsatzentscheidungenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 2. November 2023
- 4. Archiv Seite 40 - Steuern - HaufeEingeschränkter ZugriffWww.Haufe.De · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht
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