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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Entscheidung vom 12.08.1999 - VI B 151/99 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | VI B 151/99 |
| Entscheidungsdatum : | 11. August 1999 |
Vollständiger Text
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 2
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Vor dem Bundesfinanzhof muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es, wie offensichtlich im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozesshandlung --im Streitfall die Einlegung der Beschwerde-- unwirksam.