BAG, Urteil vom 20.05.2021 - 2 AZR 596/20
BAG 20. Mai 2021

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Sachverhalt
Der Kläger zog einem Leiharbeitnehmer während der Nachtschicht unvermittelt die Arbeits- und Unterhose herunter. Die Beklagte kündigte daraufhin mehrfach außerordentlich fristlos. Der Kläger rügte u.a. die Unwirksamkeit der Kündigungen wegen Fristversäumnis, fehlender Betriebsratsanhörung und fehlender Vollmachtsnachweise.

Entscheidungsgründe
Das Landesarbeitsgerichturteil wird aufgehoben, da wesentliche Feststellungen zur rechtzeitigen Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB fehlen. Zudem ist die Frage eines wichtigen Grundes gem. § 626 BGB offen, insbesondere ob das Verhalten des Klägers eine sexuelle Belästigung i.S.v. § 3 Abs. 4 AGG darstellt. Die Interessenabwägung und Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG) sind unzureichend geprüft.

Praxishinweis
Sexuell bestimmtes Verhalten i.S.v. § 3 Abs. 4 AGG umfasst auch das Entblößen der Genitalien unter Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung. Für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sind insbesondere die Einhaltung der Zurückweisungsfrist nach § 174 BGB, eine sorgfältige Interessenabwägung und ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung zwingend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 20.05.2021 - 2 AZR 596/20
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 596/20
Entscheidungsdatum : 20. Mai 2021
Amtliche Quelle :

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