BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19
OVG Rheinland-Pfalz 6. November 2017
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BVerwG 6. September 2018
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BVerwG 6. September 2018
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BVerfG 3. November 2021
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BVerwG 8. April 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Verfassungsprüfung von § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG RP i.V.m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 1 AO, da Erschließungsbeiträge in Rheinland-Pfalz nach Eintritt der Vorteilslage zeitlich unbegrenzt erhoben werden können. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der unbefristeten Beitragserhebung nach tatsächlicher Nutzbarkeit der Erschließungsanlage.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hält die Regelung für verfassungswidrig, weil sie gegen das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verstößt. Die unbegrenzte Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage lässt keine hinreichende zeitliche Begrenzung erkennen und verletzt die Rechtssicherheit. Der Gesetzgeber muss eine klare, zeitliche Höchstgrenze schaffen, die den Beginn der Frist an den objektiv erkennbaren Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage knüpft.

Praxishinweis
Bis zum 31. Juli 2022 hat der Landesgesetzgeber eine verfassungskonforme Regelung mit zeitlicher Obergrenze für Erschließungsbeiträge zu erlassen. Die Festsetzungsfrist darf nicht unbegrenzt nach tatsächlicher Nutzbarkeit der Erschließungsanlage laufen, um Rechtssicherheit und Belastungsklarheit zu gewährleisten. Laufende Verfahren sind auszusetzen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvL 1/19
    Entscheidungsdatum : 2. November 2021
    Amtliche Quelle :

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