BSG, Urteil vom 19.11.2019 - B 1 KR 13/19 R
SG Augsburg 16. Februar 2017
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LSG Bayern 28. Juni 2018
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BSG 19. November 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger betreibt ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus und behandelte einen Versicherten der beklagten Krankenkasse stationär. Nach Ende der Krankenhausbehandlung bestand weiterhin Bedarf an stationärer medizinischer Reha, die der Reha-Träger nicht rechtzeitig gewährleistete. Der Kläger forderte Vergütung für die Überziehung der oberen Grenzverweildauer (OGVD).

Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Gericht erkennt einen Vergütungsanspruch des Krankenhauses gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V analog für stationäre Reha-Notfallbehandlung an. Bei fehlender rechtzeitiger Übernahme durch den Reha-Träger ist das Krankenhaus berechtigt, den Versicherten weiter zu versorgen und Vergütung nach Krankenhausentgeltrecht zu verlangen. Eine Aufrechnung nach § 387 BGB scheidet aus.

Praxishinweis
Krankenhäuser haben Anspruch auf Notfallvergütung bei stationärer Reha-Notfallbehandlung, wenn der Reha-Träger keinen zeitnahen Platz stellt. Die Vergütung erfolgt nach Krankenhausvergütungsrecht gegenüber dem zuständigen Reha-Träger, nicht gegenüber dem Versicherten. Aufrechnungen der Krankenkasse gegen Vergütungsansprüche sind unzulässig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 19.11.2019 - B 1 KR 13/19 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 13/19 R
    Entscheidungsdatum : 18. November 2019
    Amtliche Quelle :

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