BAG, Urteil vom 27.08.2008 - 5 AZR 647/07
LAG Hamm 1. Juni 2007
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BAG 27. August 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Angestellte im Betriebs- und Verkehrsdienst, verlangt von der Beklagten Überstundenzuschläge gemäß §§ 9, 9a, 10 ETV für 162,28 Mehrarbeitsstunden in den Monaten Januar bis Juni 2006. Die Beklagte verweigert die Zahlung mit der Begründung, Urlaubs- und Krankheitszeiten seien keine Arbeitszeit.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt die Vorinstanzen auf und weist die Klage ab. Nach § 10 Abs. 6 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 2 ETV sind Überstundenzuschläge nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden über die tarifliche Sollarbeitszeit zu zahlen. Urlaubs-, Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten gelten nicht als Arbeitszeit und begründen keinen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge.

Praxishinweis
Für die Berechnung von Überstundenzuschlägen im Betriebs- und Verkehrsdienst sind nur tatsächlich geleistete Arbeitsstunden maßgeblich. Ausfallzeiten wie Urlaub oder Krankheit sind nicht als Arbeitszeit anzurechnen und begründen keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung.

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  • 1Tarifrecht: Mehrarbeitszuschläge bei TeilzeitarbeitEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 8. Mai 2019

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 27.08.2008 - 5 AZR 647/07
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 647/07
Entscheidungsdatum : 26. August 2008

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