BAG, Urteil vom 11.06.2008 - 5 AZR 389/07
BAG 11. Juni 2008

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Sachverhalt
Die Klägerin, Werkschutzkraft im kerntechnischen Betrieb, verlangt Mehrarbeitszuschläge gemäß § 3 MTV für im Juli 2005 geleistete Sonderspätschichten während Urlaubszeit. Die Beklagte zahlte nur den Stundenlohn ohne Zuschläge. Streitgegenstand ist die Berechnung der Mehrarbeitsvergütung nach dem Manteltarifvertrag.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 3 Ziff. 1, 2 und 5 MTV besteht der Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge erst bei Überschreitung der tariflichen Monatsarbeitszeit von 173 Stunden. Urlaubszeiten sind keine Arbeitszeit und bleiben bei der Mehrarbeitsberechnung unberücksichtigt. Die tarifliche Regelung ist auf die tatsächliche Arbeitsleistung im Monat bezogen.

Praxishinweis
Für die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen im Bewachungsgewerbe sind Urlaubszeiten nicht als Arbeitszeit anzurechnen. Mehrarbeitszuschläge entstehen erst bei Überschreitung der tariflichen Monatsarbeitszeit, was bei Urlaub im Abrechnungsmonat regelmäßig nicht gegeben ist.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 11.06.2008 - 5 AZR 389/07
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 5 AZR 389/07
    Entscheidungsdatum : 10. Juni 2008

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