Version
6. Dezember 2024
6. Dezember 2024
>
Version
9. Januar 2026
9. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 1 Abs. 1a und in den Fällen der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand
- 1.
- wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist oder
- 2.
- einem nach einer vorherigen Vereinbarung erstellten, als Gutschrift verwendeten Dokument mit gesondertem Steuerausweis nicht unverzüglich widerspricht,
Fachbeiträge • 449
- 2. Änderungen des UStAE zum 31.12.2025Eingeschränkter ZugriffProf. Rolf-R. Radeisen · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 30. Dezember 2025
- 3. SucheEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 11. Juli 2005
- 4. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 29. Juni 2026
- 5. GrundlagenbescheidEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. Mai 2026
- 6. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 26. Juni 2026
- 7. Steuerhinterziehung 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 29. Januar 2019
- 8. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 26. Juni 2026