BGH, Beschluss vom 20.11.2025 - I ZB 9/25
OLG Frankfurt 2. Januar 2025
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BGH 20. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Klägerin (API-Herstellerin) schließt mit Beklagten (Konzernmutter) einen individuell ausgehandelten Rahmenliefervertrag zugunsten verbundener Unternehmen (Dritte). Streit um Zuständigkeit eines Schiedsgerichts für Schadensersatzansprüche der verbundenen Unternehmen, die Einzelkaufverträge auf Basis zentral ausgehandelter Preise abschlossen.

Entscheidungsgründe
Das Schiedsgericht ist zuständig, da der Rahmenvertrag als echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gilt. Die individuell ausgehandelten Vertragsbedingungen haben gegenüber etwaigen AGB der Dritten Vorrang (§ 305b BGB), da deren Interessen durch die Konzernmutter bei Vertragsverhandlungen vertreten wurden und kein Ungleichgewicht der Verhandlungspositionen vorliegt.

Praxishinweis
Individuell ausgehandelte Rahmenverträge zugunsten Dritter können im Verhältnis zu diesen Vorrang vor deren AGB haben, wenn deren Interessen durch den Versprechensempfänger gewahrt sind. Schiedsklauseln in solchen Verträgen binden auch die Dritten, was die Zuständigkeit von Schiedsgerichten sichert.

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  • 1Individuelle Vereinbarungen vs. AGB: BGH zur Vorrangigkeit ausgehandelter Vertragsbestimmungen im Verhältnis zu begünstigten DrittenEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 19. Januar 2026

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 - I ZB 9/25
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZB 9/25
Entscheidungsdatum : 19. November 2025
Amtliche Quelle :

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