BGH, Urteil vom 19.12.2012 - VIII ZR 117/12
OLG Frankfurt 21. März 2012
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BGH 19. Dezember 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Autohändlerin, nimmt den Beklagten in Anspruch wegen Mängeln eines in Zahlung gegebenen gebrauchten Audi A6, der als unfallfrei verkauft wurde. Der Beklagte hatte das Fahrzeug zuvor mit einem Unfallschaden erworben. Nach Rückabwicklung mit einem Drittkäufer verlangt die Klägerin Schadensersatz Zug-um-Zug gegen Rückgabe.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt einen anfänglichen Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 BGB wegen des bekannten Unfallschadens trotz erfolgter Reparatur. Ein stillschweigender Gewährleistungsausschluss scheidet aus, da die Unfallfreiheit ausdrücklich vereinbart wurde. Schadensersatzansprüche der Klägerin gem. § 437 Nr. 3, § 311a Abs. 2 BGB bestehen Zug-um-Zug gegen Rückgabe, nicht jedoch für Folgeschäden aus dem Prozess mit dem Drittkäufer.

Praxishinweis
Bei Ankaufsverträgen mit ausdrücklicher Beschaffenheitsvereinbarung (Unfallfreiheit) ist ein stillschweigender Gewährleistungsausschluss ausgeschlossen. Händler haften für bekannte Unfallschäden auch bei Gebrauchtwagenankauf. Folgeschäden aus verzögertem Rückabwicklungsverhalten sind nicht ersatzfähig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.12.2012 - VIII ZR 117/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 117/12
Entscheidungsdatum : 18. Dezember 2012
Amtliche Quelle :

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