BGH, Urteil vom 09.03.2017 - IX ZR 177/15
OLG Frankfurt 31. August 2015
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BGH 9. März 2017

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Sachverhalt
Die Beklagte gewährte dem Schuldner ein Darlehen, sicherte dieses durch Übereignung einer Maschine. Nach Insolvenzeröffnung mit angeordneter Eigenverwaltung meldete die Beklagte ihre Forderung an und erklärte gegenüber dem Sachwalter den Verzicht auf ihr Absonderungsrecht, ohne den Schuldner zu informieren. Der Kläger verlangt Auskehrung des Verwertungserlöses.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Ein wirksamer Verzicht auf das Absonderungsrecht setzt voraus, dass der belastete Massegegenstand für die Masse frei wird und die Erklärung dem Schuldner gegenüber erfolgt (§§ 270 Abs. 1, 270c InsO). Die Anmeldung der Forderung ohne Beschränkung auf den Ausfall begründet keinen Verzicht. Die Erklärung an den Sachwalter ist unwirksam, da dieser keine Verfügungsbefugnis über das Absonderungsrecht besitzt.

Praxishinweis
Bei Eigenverwaltung ist der Verzicht auf Absonderungsrechte nur gegenüber dem Schuldner wirksam. Die Forderungsanmeldung ohne Ausfallbeschränkung bewirkt keinen Verzicht. Verzichtserklärungen an den Sachwalter sind unwirksam, da dieser keine dingliche Verfügungskompetenz über Massegegenstände hat.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.03.2017 - IX ZR 177/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 177/15
Entscheidungsdatum : 9. März 2017
Amtliche Quelle :

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