BFH, Entscheidung vom 04.03.2009 - X B 58/08
BFH 4. März 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger rügt Verfahrensmängel im Urteil des Finanzgerichts, insbesondere die unterlassene Beweisaufnahme und Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Zuordnung von Einkünften aus einem Musikschulbetrieb und einem Auftritt in einem Weingut.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Kläger die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht schlüssig darlegt. Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) ist ein verzichtbarer Mangel, der nicht ohne entsprechenden Beweisantrag gerügt werden kann. Eine Verletzung des Art. 101 GG liegt nicht vor. Die behauptete fehlerhafte Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung begründet keine Zulassung der Revision.

Praxishinweis
Verfahrensrügen wegen unterlassener Beweisaufnahme sind nur zulässig, wenn der Kläger zuvor entsprechende Beweisanträge gestellt oder dargelegt hat, warum das Gericht von Amts wegen hätte tätig werden müssen. Die bloße Rüge fehlerhafter Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung genügt nicht für die Revisionszulassung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 04.03.2009 - X B 58/08
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : X B 58/08
    Entscheidungsdatum : 3. März 2009

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