BGH, Urteil vom 09.02.2012 - IX ZR 75/11
BGH 9. Februar 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Insolvenzverwalter gibt das Vermögen des Schuldners aus einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO frei. Die Klägerin verlangt Mietzahlungen als Masse- und Neumasseverbindlichkeiten sowie Schadensersatz wegen unterlassener Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet, dass mit Zugang der Freigabeerklärung alle vertraglichen Ansprüche aus der selbständigen Tätigkeit nur noch gegen den Schuldner, nicht gegen die Masse geltend gemacht werden können (§§ 35 Abs. 2, 55, 108, 109 InsO). Eine Kündigung des Mietvertrags durch den Insolvenzverwalter ist für die Enthaftung der Masse nicht erforderlich. Schadensersatzansprüche gem. § 61 InsO gegen den Insolvenzverwalter wegen unterlassener Kündigung sind nur für Verbindlichkeiten nach dem frühestmöglichen Vertragsende begründet.

Praxishinweis
Die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters bewirkt den Übergang aller mit der selbständigen Tätigkeit verbundenen Dauerschuldverhältnisse auf den Schuldner. Gläubiger können ab diesem Zeitpunkt nur noch gegen den Schuldner, nicht gegen die Masse vorgehen. Kündigungen durch den Insolvenzverwalter sind für die Enthaftung der Masse entbehrlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.02.2012 - IX ZR 75/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 75/11
Entscheidungsdatum : 8. Februar 2012
Amtliche Quelle :

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