BGH, Beschluss vom 18.05.2022 - XII ZB 325/20
AG Frankfurt/Main 27. Mai 2019
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OLG Frankfurt 26. Juni 2020
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BGH 18. Mai 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Klägerin und Beklagter sind getrennt lebende Eltern minderjähriger Kinder, die in einer gemeinschaftlichen Immobilie wohnen. Streit besteht über die Höhe des Kindesunterhalts, insbesondere zur Anrechnung der mietfreien Wohnraumüberlassung und zur Beteiligung am Mehr- und Sonderbedarf (§§ 1602, 1606, 1610, 1613 BGB).

Entscheidungsgründe
Das mietfreie Wohnen beeinflusst nicht die Höhe des Kindesunterhalts, da der Wohnvorteil vorrangig im Elternunterhalt auszugleichen ist. Eine Erfüllung des Barunterhalts durch Wohnraumüberlassung setzt eine darlegungspflichtige Vereinbarung voraus (§ 362 BGB). Die Berechnung der Haftungsquote für Mehr- und Sonderbedarf erfordert Abzug des vom betreuenden Elternteil geleisteten Naturalunterhalts vom Einkommen, wobei das Kindergeld nur hälftig einkommensneutral zu berücksichtigen ist.

Praxishinweis
Bei mietfreiem Wohnen ist eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung zur Anrechnung auf den Kindesunterhalt erforderlich. Die Wohnraumüberlassung wirkt sich primär auf den Elternunterhalt aus. Für Mehr- und Sonderbedarf ist die korrekte Ermittlung der Einkommensverhältnisse unter Berücksichtigung des Naturalunterhalts entscheidend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 18.05.2022 - XII ZB 325/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 325/20
Entscheidungsdatum : 17. Mai 2022
Amtliche Quelle :

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