BGH, Urteil vom 02.06.2022 - I ZR 140/15
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Inhaber von Rechten an Tonaufnahmen und Kompositionen, macht gegen die Beklagten, Betreiber einer Video-Sharing-Plattform, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen rechtswidriger öffentlicher Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Musikstücke geltend. Streitgegenstand sind insbesondere Synchronisationsrechte und Nutzeridentitäten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bejaht eine täterschaftliche Haftung der Beklagten zu 3 nach §§ 15 Abs. 2, 19a, 73, 78 Abs. 1 Nr. 1, 85 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG, wenn der Plattformbetreiber trotz Kenntnis oder Wissenmüssen keine geeigneten, proaktiven technischen Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen ergreift. Die Haftungsprivilegierung nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG greift nur bei fehlender Kenntnis konkreter Rechtsverletzungen. Auskunftsansprüche nach § 101 Abs. 3 UrhG umfassen keine E-Mail- oder Bankdaten der Nutzer.

Praxishinweis
Plattformbetreiber müssen über reine reaktive Maßnahmen hinaus proaktive technische Vorkehrungen treffen, um Urheberrechtsverletzungen glaubwürdig zu verhindern, andernfalls droht Täterschaftshaftung. Auskunftsansprüche sind auf Namen und Anschriften beschränkt; E-Mail- und Kontodaten sind nicht auskunftspflichtig. Synchronisationsrechte sind eigenständige Nutzungsarten und bedürfen gesonderter Lizenzierung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 02.06.2022 - I ZR 140/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 140/15
Entscheidungsdatum : 1. Juni 2022
Amtliche Quelle :

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