BVerfG, Beschluss vom 29.09.2025 - 2 BvR 934/19
LAG Berlin-Brandenburg 28. Mai 2014
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BAG 17. März 2016
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Generalanwalt beim EuGH 9. November 2017
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EuGH 17. April 2018
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BAG 25. Oktober 2018
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BVerfG 29. September 2025
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BVerfG 5. Februar 2026

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein kirchlicher Arbeitgeber schrieb eine Stelle aus, die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche voraussetzte. Eine konfessionslose Bewerberin wurde abgelehnt und begehrte Entschädigung wegen Diskriminierung nach § 15 Abs. 2 i.V.m. §§ 1, 7, 9 AGG.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hebt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts auf, da dieses dem religiösen Selbstbestimmungsrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV nicht hinreichend Rechnung trägt. Die unionsrechtlich konkretisierte Zweistufenprüfung verlangt eine Einzelfallbewertung der beruflichen Anforderung Kirchenmitgliedschaft mit wirksamer gerichtlicher Kontrolle, wobei dem Selbstbestimmungsrecht ein besonderes Gewicht zukommt.

Praxishinweis
Kirchliche Arbeitgeber müssen die Erforderlichkeit der Kirchenmitgliedschaft für jede Stelle konkret und plausibel darlegen. Staatliche Gerichte prüfen den objektiven Zusammenhang und führen eine verhältnismäßige Abwägung unter Berücksichtigung des besonderen Gewichts des religiösen Selbstbestimmungsrechts durch. Pauschale Mitgliedschaftsvoraussetzungen sind unzulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 29.09.2025 - 2 BvR 934/19
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 934/19
Entscheidungsdatum : 28. September 2025
Amtliche Quelle :

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