BPatG, Beschluss vom 03.02.2025 - 30 W (pat) 21/22
BPatG 3. Februar 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte meldet die Wortmarke „Smartgamr“ für Software und Dienstleistungen im Bereich Computerspiele an. Der Kläger widerspricht gestützt auf drei ältere Marken (darunter die Wortmarke „smart games“ und die Wort-/Bildmarke IR 1 313 292). Streitgegenstand ist die Verwechslungsgefahr gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 3, 42 Abs. 2 Nr. 1, 119 MarkenG.

Entscheidungsgründe
Das Bundespatentgericht verneint Verwechslungsgefahr, da die Widerspruchsmarken „smart games“ und „SmartGamesLive“ nur eine sehr geringe Kennzeichnungskraft besitzen und beschreibend sind. Die Wort-/Bildmarke hat zwar durchschnittliche Kennzeichnungskraft, doch prägt das Bildzeichen den Gesamteindruck, sodass keine hinreichende Zeichenähnlichkeit besteht. Eine gesteigerte Verkehrsgeltung ist nicht nachgewiesen.

Praxishinweis
Bei Widersprüchen gegen beschreibende Marken mit geringer Kennzeichnungskraft ist die Schutzbreite eng zu bemessen. Ein dominantes Bildelement kann die Verwechslungsgefahr mindern. Umfangreiche Benutzungsbelege ohne konkrete Marktanteilsangaben genügen nicht zur Erhöhung der Kennzeichnungskraft.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Beschluss vom 03.02.2025 - 30 W (pat) 21/22
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 30 W (pat) 21/22
    Entscheidungsdatum : 2. Februar 2025
    Amtliche Quelle :

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