BVerfG, Urteil vom 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11
BVerfG 6. Dezember 2016
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BVerfG 20. Dezember 2016
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BVerfG 29. September 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger sind Betreiber und Eigentümer deutscher Kernkraftwerke, die gegen § 7 Abs. 1a Satz 1 AtG und Anlage 3 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (13. AtG-Novelle) vorgehen. Streitgegenstand sind die Einführung fester Abschalttermine und die Streichung der 2010 zugewiesenen Zusatzstrommengen.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit der 13. AtG-Novelle, erkennt jedoch eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG, da die festen Abschalttermine bei zwei Klägern zu einer unzumutbaren Einschränkung der Nutzung der 2002 zugewiesenen Reststrommengen führen. Eine Enteignung liegt nicht vor, wohl aber eine unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung ohne angemessenen Ausgleich für frustrierte Investitionen. Der Gesetzgeber muss bis 30. Juni 2018 nachbessern.

Praxishinweis
Die Entscheidung bestätigt den engen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Kernenergienutzung, betont aber den Schutz berechtigter Investitionserwartungen und verlangt Ausgleichsregelungen bei substantiellen Nutzungseinschränkungen. Betreiber sollten bei Laufzeitverkürzungen auf Ausgleichsansprüche und konzerninterne Verwertbarkeit der Reststrommengen achten.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 19. Dezember 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Urteil vom 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 2821/11
Entscheidungsdatum : 5. Dezember 2016
Amtliche Quelle :

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