BGH, Beschluss vom 16.12.2025 - VIa ZR 575/24
LG Gießen 22. April 2022
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OLG Frankfurt 18. Oktober 2024
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BGH 16. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung an einem Dieselfahrzeug, insbesondere Ersatz eines Differenzschadens gem. §§ 823 Abs. 2, 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Das Berufungsgericht verneint den Anspruch unter Anrechnung von Nutzungsvorteilen und Restwert.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Begrenzung des Schadensersatzes auf 15 % des Kaufpreises ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden (EuGH C-666/23). Nutzungsvorteile und Restwert sind anzurechnen, um eine ungerechtfertigte Bereicherung zu verhindern. Die Modalitäten des Ersatzanspruchs unterliegen nationalem Recht.

Praxishinweis
Bei Schadensersatzansprüchen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen ist eine Begrenzung des Differenzschadens auf ca. 15 % des Kaufpreises unter Berücksichtigung von Nutzungsvorteilen und Restwert zulässig. Eine Revision wird nur bei grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 16.12.2025 - VIa ZR 575/24
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIa ZR 575/24
    Entscheidungsdatum : 15. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

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