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Über die Entscheidung
| Zitat : | OLG Bremen, Entscheidung vom 10.05.2007 - 2 U 27/07 |
|---|---|
| Gericht : | OLG Bremen |
| Aktenzeichen : | 2 U 27/07 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Mai 2007 |
Vollständiger Text
Normenkette
BGB § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB § 328 Abs. 1 BGB § 1968
Vorinstanz
LG Bremen; 12.02.2007; 4 O 1820/06
Leitsatz
1. Legen Eltern oder Verwandte ein Sparbuch an, das zwar auf den Namen des Kindes lautet, aber nicht in dessen Besitz übergeht, so wollen sie im Zweifel Gläubiger des Kreditinstituts bleiben (wie BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - BGHRep 2005, 618 = NJW 2005, 980).
2. Ein weiterer Hinweis auf eine solche Willensrichtung ergibt sich, wenn einem Großteilelternteil im Rahmen der Errichtung eines Testaments zugunsten eines Enkelkindes der Hinweis erteilt wird, das dem Enkel zugewandte Grundstück könne als dessen einziges Vermögensstück diesem verloren gehen, wenn er nach dem Tode des Großelternteils als Erbe für die Kosten der Beerdigung aufzukommen habe.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Tenor
Geschäftszeichen: 2 U 27/07
in Sachen
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 12. Februar 2007 wird auf seine Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückgewiesen, weil das Berufungsgericht einstimmig überzeugt ist, dass sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 ZPO).
Zur Begründung wird auf den Inhalt des nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erlassenen Beschlusses des Senats vom 10. Mai 2007 verwiesen, der dem Beklagten am 16. Mai 2007 zugestellt worden ist. Der Beklagten hat von der ihm bis zum Ablauf des 31. Mai 2007 eingeräumten Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch gemacht.