BAG, Urteil vom 17.05.2011 - 9 AZR 197/10
BAG 17. Mai 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, schwerbehinderter Arbeitnehmer, verlangt die Gutschrift von drei weiteren Urlaubstagen für 2008, da er während der Elternzeit vom 16. August bis 15. Oktober 2008 Urlaubsansprüche geltend macht. Die Beklagte verweigert dies mit Verweis auf eine tarifliche Kürzungsregelung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG trotz ruhendem Arbeitsverhältnis während der Elternzeit Urlaubsansprüche entstehen, die nur für volle Kalendermonate um ein Zwölftel gekürzt werden dürfen. Die tarifliche Vorschrift (§ 17 Ziff. 5 MTV) regelt nur die Entstehungsvoraussetzungen bei tatsächlicher Arbeitsleistung und schließt Elternzeit als Ruhenszeit aus. Die Klage ist begründet, da der Kläger Anspruch auf 32,08 Urlaubstage (inkl. Zusatzurlaub) hat, von denen drei noch offen sind.

Praxishinweis
Elternzeit begründet auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis Urlaubsansprüche, die nur nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG anteilig gekürzt werden dürfen. Tarifliche Regelungen, die eine Entstehung des Urlaubsanspruchs bei fehlender Arbeitsleistung generell ausschließen, sind insoweit nicht anwendbar. Arbeitgeber müssen Urlaubskonten entsprechend führen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 17.05.2011 - 9 AZR 197/10
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 197/10
Entscheidungsdatum : 16. Mai 2011
Amtliche Quelle :

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