BGH, Urteil vom 08.02.2019 - V ZR 176/17
BGH 8. Februar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erwirbt Grundstücke mit Sozialwohnungen, die im Rahmen des § 88d II. WoBauG mit zeitlich unbefristeten Belegungsrechten zugunsten der Beklagten belastet sind. Die Klägerin begehrt Feststellung der Befreiung von Belegungsrechten ab 1. Juli 2016 und Löschung der Dienstbarkeit.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die sachenrechtliche Wirksamkeit der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB) ohne zeitliche Befristung zugunsten einer juristischen Person. Die schuldrechtliche Verpflichtung zu unbefristeten Belegungsrechten ist jedoch nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot und § 88d II. WoBauG unwirksam, da die Förderung zeitlich begrenzte Bindungen vorsieht. Nach § 139 BGB ist von einer Befristung auf den längstmöglichen rechtlich zulässigen Zeitraum auszugehen.

Praxishinweis
Unbefristete Belegungsrechte im Rahmen der vereinbarten Förderung nach § 88d II. WoBauG sind unwirksam. Bei langfristigen Förderdarlehen ist die Bindung auf die Laufzeit des Darlehens zu beschränken. Die Löschung dinglicher Rechte kann bei Wegfall der schuldrechtlichen Grundlage nach § 812 BGB verlangt werden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 08.02.2019 - V ZR 176/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 176/17
    Entscheidungsdatum : 7. Februar 2019
    Amtliche Quelle :

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