BGH, Urteil vom 25.11.2010 - VII ZR 16/10
OLG Stuttgart 21. Dezember 2009
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BGH 25. November 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht die Auszahlung von als Gewährleistungssicherheit einbehaltenem Restwerklohn. Die Beklagte verweigert die Auszahlung trotz Vorlage von Bürgschaften, die den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Die Abtretung erfolgte ohne Zustimmung der Beklagten, die Aufrechnung mit Mängelbeseitigungskosten wird geltend gemacht.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Wirksamkeit der Abtretung gemäß § 354a HGB ohne Zustimmung der Beklagten. Das Recht zum Austausch des Einbehalts durch Bürgschaft geht nach § 401 BGB auf den Zessionar über. Die Beklagte ist zur Annahme der Bürgschaften verpflichtet, da der Sicherungsfall nicht eingetreten ist und eine Aufrechnung ohne unverzügliche Erklärung gemäß AGB 17.2 scheitert.

Praxishinweis
Bei Abtretung von Gewährleistungsansprüchen im Bauvertrag überträgt sich auch das Austauschrecht der Sicherheit auf den Zessionar. Die Ablehnung von Bürgschaften durch den Auftraggeber ist nur bei Eintritt des Sicherungsfalls oder unverzüglicher Verwertung zulässig. Aufrechnungen bedürfen einer sofortigen Erklärung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 25.11.2010 - VII ZR 16/10
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VII ZR 16/10
    Entscheidungsdatum : 24. November 2010
    Amtliche Quelle :

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