BAG, Urteil vom 08.09.2011 - 2 AZR 543/10
ArbG Düsseldorf 30. Juli 2009
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LAG Düsseldorf 1. Juli 2010
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BAG 8. September 2011
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BVerfG 22. Oktober 2014
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BAG 28. Juli 2016
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Generalanwalt beim EuGH 31. Mai 2018
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EuGH 11. September 2018
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BAG 20. Februar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, leitender Chefarzt in einem katholischen Krankenhaus, heiratet nach Scheidung erneut standesamtlich. Die Beklagte kündigt ihm fristgerecht wegen Verstoßes gegen Loyalitätsobliegenheiten aus der kirchlichen Grundordnung, die Wiederverheiratung als Kündigungsgrund nennt.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt (§ 1 KSchG), obwohl ein Loyalitätsverstoß vorliegt. Die Interessenabwägung zwischen kirchlichem Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG, Art. 9, 11 EMRK) und dem Persönlichkeitsrecht des Klägers (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) führt zur Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung. Die Ungleichbehandlung wegen Religion ist nach § 9 Abs. 2 AGG gerechtfertigt.

Praxishinweis
Bei Kündigungen kirchlicher Arbeitgeber wegen Loyalitätsverstößen ist stets eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Auch schwerwiegende Verstöße können unwirksam sein, wenn die Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber zumutbar bleibt und keine erheblichen Störungen vorliegen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 08.09.2011 - 2 AZR 543/10
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 543/10
Entscheidungsdatum : 7. September 2011
Amtliche Quelle :

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