BGH, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 StR 41/17
BGH 7. März 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen Betruges in mehreren Fällen verurteilt, u.a. für wiederholte Täuschungshandlungen zur Erlangung von Geld und Vermögenswerten (Gold, Schmuck) von Geschädigten. Die Vermögenswerte stammen teils von Familienangehörigen der Geschädigten, teils von diesen selbst.

Entscheidungsgründe
Das Urteil wird teilweise aufgehoben, da das Landgericht zu Unrecht eine natürliche Handlungseinheit (§ 263 StGB) für den Tatkomplex mit Vermögensübergaben anerkannte. Zudem fehlen Feststellungen zum Näheverhältnis der Verfügenden zu fremden Vermögenswerten, sodass die Zurechnung der Verfügungen zum geschädigten Vermögen (§ 263 Abs. 1 StGB) unklar bleibt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei Betrug mit Vermögensübergaben an Dritte ist die natürliche Handlungseinheit streng zu prüfen. Fehlen Feststellungen zum Gewahrsam und Näheverhältnis, kann eine Strafbarkeit wegen Betruges scheitern; mittelbare Täterschaft bei Diebstahl ist zu erwägen. Eine differenzierte Beweisaufnahme ist erforderlich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 StR 41/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 1 StR 41/17
    Entscheidungsdatum : 6. März 2017
    Amtliche Quelle :

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