Version
1. Juli 2017
1. Juli 2017
>
Version
19. Januar 2026
19. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
Fachbeiträge • 275
- 1. Dreiecksbetrug - und das Vermögen der FamilienangehörigenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. Juni 2017
- 2. Tateinheit oder Tatmehrheit?Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 26. September 2016
- 3. (Versuchte) Vergewaltigung und anschließender Verdeckungsmord als TatmehrheitEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. November 2013
- 4. Sachbeschädigung beim WohnungseinbruchdiebstahlEingeschränkter ZugriffJoachim Sokolowski · www.sokolowski.org · 31. Dezember 2018
- 5. Mehrere geringe Mengen unterschiedlicher RauschgiftartenEingeschränkter ZugriffJoachim Sokolowski · www.sokolowski.org · 8. November 2017
- 6. Zigarettenschmuggel - über RotterdamEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 5. Februar 2019
- 7. Fertigung mehrerer unrichtiger Steuererklärungen durch den SteuerberaterEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 17. Februar 2026
- 8. Konkurrenzen bei kriminellen VereinigungenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 19. Januar 2016