Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 30.11.2000 - 5 W (pat) 411/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 5 W (pat) 411/00 |
| Entscheidungsdatum : | 30. November 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT Verkündet am 30. November 2000 5 W (pat) 411/00 … (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
wegen Löschung des Gebrauchsmusters 297 18 924
BPatG 154 6.70
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der Richter Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 27. Mai 2000 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
I
Der Antragsgegner ist Inhaber des am 24. Oktober 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt mit sechs Schutzansprüchen angemeldeten Gebrauchsmusters 297 18 924 mit der Bezeichnung "Schrank", das am 26. Februar 1998 in die Gebrauchsmusterrolle eingetragen worden ist. Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters ist auf sechs Jahre verlängert.
Die eingetragenen Schutzansprüche lauten:
1. Schrank insbesondere Kleiderschrank mit einem aus Rahmenschenkeln zusammengesetzten Rahmengestell, das zumindest teilweise mit Seitenwänden verkleidbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Seitenwände aus einer Kunststoff-Hohlkammerplatte oder aus
mehreren, miteinander verbundenen Kunststoff-Hohlkammerplatten gebildet sind.
2. Schrank nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Kunststoff-Hohlkammerplatten als extrudierte Doppelstegprofile ausgebildet sind.
3. Schrank nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Kunststoff-Hohlkammerplatten aus Polypropylen bestehen.
4. Schrank nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß an das Rahmengestell eine Schranktüre anscharnierbar ist, die einen aus Profilhalbzeugen zusammengesetzten Rahmen aufweist, und daß in den Rahmen eine oder mehrere Kunststoff-Hohlkammerplatten einsetzbar sind.
5. Schrank nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß die Rahmenschenkel des Rahmengestelles mit in Profillängsrichtung verlaufenden Nuten versehen sind, in die die Kunststoff-Hohlkammerplatten mit ihren Rändern einsetzbar sind.
6. Schrank nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß die Rahmenschenkel als Aluminium-Strangpreßprofile ausgebildet sind.
Am 23. April 1998 hat der Gebrauchsmusterinhaber neue Schutzansprüche 1 und 2 zur Gebrauchsmusterakte eingereicht und beantragt, diese an Stelle der eingetragenen Ansprüche dem Gebrauchsmuster zugrundezulegen.
Diese Schutzansprüche haben den folgenden Wortlaut:
1. Kleiderschrank mit einem aus Rahmenschenkeln zusammengesetzten Rahmengestell, das zumindest teilweise mit Seitenwänden verkleidbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Seitenwände aus einer Kunststoff-Hohlkammerplatte oder aus mehreren, miteinander verbundenen Kunststoff-Hohlkammerplatten gebildet sind, daß die Kunststoff-Hohlkammerplatten als extrudierte Doppelstegprofile ausgebildet sind, und aus Polypropylen bestehen, daß an das Rahmengestell eine Schranktüre anscharnierbar ist, die einen aus Profilhalbzeugen zusammengesetzten Rahmen aufweist, daß in den Rahmen eine oder mehrere Kunststoff-Hohlkammerplatten einsetzbar sind, und daß die Rahmenschenkel des Rahmengestells mit in Profillängsrichtung verlaufenden Nuten versehen sind, in die die Kunststoff-Hohlkammerplatten mit ihren Rändern einsetzbar sind.
2. Schrank nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Rahmenschenkel als Aluminium-Strangpreßprofile ausgebildet sind.
Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt am 10. Juni 1998 die Löschung des Gebrauchsmusters mangels Schutzfähigkeit seines Gegenstandes beantragt. Sie hat ihren Antrag auf den Stand der Technik nach folgenden Schriften gestützt:
(D1) DE-AS 14 29 602 (D2) DE-OS 195 33 015 (D3) EP-OS 054 856 (D4) IKEA-Katalig 1997 (D5) KARE-Katalog 95/96 (D6) IKEA-Katalog 1998
Der Gebrauchsmusterinhaber hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen.
Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach mündlicher Verhandlung am 27. Juli 1999 das Gebrauchsmuster gelöscht, soweit es über die Schutzansprüche 1 und 2 in der Fassung vom 23. April 1998 hinausgeht. Sie hat den weitergehenden Löschungsantrag zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.
Gegen diesen Beschluß haben die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils Beschwerde eingelegt.
Die Antragstellerin verweist in Ihrer Beschwerdebegründung neben den og Druckschriften D2, D3 und D6 noch auf
(D0) eine offenkundige Vorbenutzung des Kleiderschranks 'BALITT' gemäß IKEA-Katalog 1998, Seite 281 (D6) (D7) ikarus...Design Katalog 1998, Seiten 18, 34-51, 184, 192, Deckblatt und Katalog-Rückseite (D8) Aufbauanleitung zum 'BALITT'-Schrank nach (D6) (D9) IKEA-Katalog 2000, Deckblatt und Seite 343,
im Nachgang dazu noch auf die Veröffentlichungen
(D10) 'Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin, zum Schreiner/zur Schreinerin' v. 31. Januar 1997; Sonderdruck des Feldhaus Verlag, Hamburg, für den Fachverband Hoz und Kunststoff Bayern, Seiten 1 bis 10
(D11) HOLZTECHNIK, Konstruktion und Arbeitsplanung, Verlag Europa-Lehrmittel, Haan-Gruiton, 1997, Seiten 4, 5, 112-115, 146, 147.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht hat sie ihre Auffassung der fehlenden Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters nur noch auf den Stand der Technik nach den Entgegenhaltungen D2 und D11 gestützt.
Die Antragstellerin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Gebrauchsmuster zu löschen.
Der Antragsgegner stellt den Antrag,
die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen, den angefochtenen Beschluß im Kostenpunkt aufzuheben und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.
Er tritt dem Vorbringen der Antragstellerin in allen Punkten entgegengetreten. Seine eigene Beschwerde richtet er gegen die Kostenentscheidung mit der Begründung, er habe dem über den Umfang der Schutzansprüche 1 und 2 vom 23. April 1998 hinausgehenden Löschungsantrag nicht widersprochen und insofern diesen sofort anerkannt.
II
Die Beschwerden der Beteiligten sind zulässig. Sie haben jedoch keinen Erfolg. Weder liegt der geltend gemachte Löschungsgrund aus §15 Abs1 Nr.1 GebrMG vor noch erweist sich die Kostenentscheidung nach den Umständen des Falles als ungerechtfertigt.
1. Der Senat konnte nicht feststellen, daß der Gegenstand des Gebrauchsmusters nicht schutzfähig (§§ 1, 3 GebrMG) wäre.
1.1 Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu.
In D11 (S 146, Aufgabe 15.2-2) ist ein Wäscheschrank beschrieben, dessen Seitenwände, Rückwand und oberer Boden ebenso wie die Schranktüren aus Rahmen mit Füllungen (6 mm Furnierplatte) bestehen. Der untere Boden ist abweichend davon aus einem Bodenträger mit 8 mm Furnierplatte (als Staubboden) gebildet. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 unterscheidet sich davon ua dadurch, daß als Füllungen für die Seitenwände (hierin die Böden eingeschlossen) und die Schranktüren Kunststoff-Hohlkammerplatten verwendet sind.
Die D2 befaßt sich mit der Verwendung von Hohlkammerplatten aus Kunststoff als Ersatz von Holzwerkstoffplatten für die Möbelfabrikation. Für die Konstruktion der Korpusse und der Fronten von Möbelstücken werden durch Extrusion erzeugte Hohlkammer- bzw Stegdoppelplatten aus Acrylglas vorgeschlagen (Sp 2 Z 48 bis 53 und Sp 5 Z 29 bis 49). Die D2 zieht jedoch nicht die Befestigung derartiger Platten in Nuten von Rahmenteilen eines Rahmengestells gemäß dem angefochtenen Schutzanspruch 1 in Betracht.
Die übrigen Entgegenhaltungen offenbaren ebenfalls keinen Schrank mit einem Rahmengestell, dessen Teile Längsnuten enthalten, um darin die Ränder sämtlicher, aus Kunststoff-Hohlkammerplatten bestehender Wandelemente (Seitenwände, Böden) zu halten.
1.2 Es läßt sich nicht feststellen, daß der - zweifellos gewerblich anwendbare -Gegenstand des Gebrauchsmusters nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht.
Der Wäscheschrank nach D11 unterscheidet sich vom Kleiderschrank nach dem geltenden Schutzanspruch 1 nicht nur durch die Füllungen der Rahmen aus Holz, sondern auch durch dessen konstruktiven Aufbau. Die Außenwände des bekannten Schrankes sind als eigenständige Wandelemente bestehend aus Holzrahmen und Holzfüllungen - ausgenommen der untere Boden - hergestellt. Zur Bildung des Korpus müssen sie geeignet miteinander verbunden werden. Die D11 macht hierzu jedoch keine Angaben. Demgegenüber lehrt der Schutzanspruch 1 des angegriffenen Gebrauchsmusters einen Kleiderschrank, dessen Korpus mittels eines Rahmengestells - darunter ist nach dem einzigen Ausführungsbeispiel (Fig 1) ein dreidimensionales Stabgerüst zu verstehen -, konstruiert ist; dabei sind die als Rahmenschenkel bezeichneten Gerüststäbe mit Längsnuten versehen, in die die Füllungen, hier Kunststoff-Hohlkammerplatten, zur Bildung von Seitenwänden - den unteren Boden einschließend - eingesetzt werden sollen. Aufgabengemäß ermöglicht diese konstruktive Konzeption, einen derartigen Schrank mit geringem Aufwand zu fertigen und ihm - wegen des bekanntermaßen relativ niedrigen Gewichts der Kunststoff-Hohlkammerplatten - ein geringes Eigengewicht zu verleihen. Die benachbarten Rahmenteile zweier aneinandergefügter Seitenwände beim bekannten Schrank nach D11 als Rahmenschenkel im Sinne des Gebrauchsmusters zu interpretieren, wie seitens des Antragstellers geltend gemacht worden ist, würde dieser Aufgabenstellung entgegenstehen und ist wohl auch nur in Kenntnis des Gebrauchsmustergegenstandes nachvollziehbar. Der bekannte Schrank nach D11 vermag dem Fachmann, einem Tischlermeister, der mit der Konstruktion von Möbeln befaßt ist, daher keine Anregungen in Richtung der Konstruktion des Schranks nach Schutzanspruch 1 zu geben.
Anderes ergibt sich auch nicht, wenn als zum Fachwissen des Fachmannes gehörig angesehen wird, daß im Möbelbau grundsätzlich auch von der Gestellbauweise Gebrauch gemacht wird (D11, S 114). Denn es erforderte weitere, nicht auf der Hand liegende Überlegungen, um zu der im Schutzgegenstand nach Anspruch 1 verwirklichten Gesamtkonzeption des Schranks zu gelangen.
Durch die Entgegenhaltung D2 sind Hohlkammerplatten aus Kunststoff in Form von Stegdoppelplatten als Ersatz für Holzwerkstoffplatten (meist Faserplatten) in der Möbelfabrikation bekannt. Als Vorteil ist ihr relativ günstiges Gewicht bei ausreichender Stabilität angegeben. Obwohl in D2 für die Möbelkonstruktion Kunststoff-Hohlkammerplatten aus extrudiertem Acrylglas vorgeschlagen sind, um damit Oberflächen mit hohem Glanz und somit besserem Erscheinungsbild zu erhalten, erwähnt die Schrift auch andere bekannte, für Hohlkammerplatten geeignete Werkstoffe (Sp 1 Z 13 bis 23), beispielsweise Polyolefine, zu welchen auch das beim Schutzgegenstand beanspruchte Polypropylen gehört (vgl D3, S 4 Z 3 bis 7). Wenngleich hierzu lediglich ausgeführt ist, daß aus diesem Material hergestellte Hohlkammerplatten bislang als Verpackungsmaterial verwendet worden seien, gibt seine Erwähnung dem Fachmann nach Auffassung des Senats hinreichend Anlaß, diese Werkstoffe nicht grundsätzlich für den Möbelbau auszuschließen, namentlich für den Fall, daß es auf hohe Transparenz und hohen Glanz von Möbelplatten - wie möglicherweise bei Kleiderschränken - nicht vorrangig ankommt. Indes führt die gemeinsame Betrachtung der Entgegenhaltungen D11 und D2 damit noch nicht zur vollständigen Lehre des Anspruchs 1, weil der Fachmann danach zwar die Seitenwände des Schrankes nach D11, uU auch nur die Füllungen in den Wandteilen, durch Kunststoff-Hohlkammerplatten gemäß D2 ersetzen würde, ihm aber keine Anregung vermittelt wird, von der bekannten Schrankkonstruktion nach D11 mit zu einem Korpus zu verbindenden, vorgefertigten Seitenwänden abzugehen und dem Korpus des Schrankes das gebrauchsmustergemäße Rahmengestell mit in Nuten einzuführenden Seitenwandteilen zugrundezulegen.
Die übrigen Entgegenhaltungen und die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung sind in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden. Soweit sie überhaupt als Stand der Technik angesehen werden können, konnte nicht festgestellt werden, daß sie allein oder in Zusammenschau mit weiteren Entgegenhaltungen den Schutzgegenstand nach Anspruch 1 nahelegen würden.
1.3 Mit dem Bestand des Schutzanspruchs 1 bleibt auch der Schutzanspruch 2 rechtsbeständig, dessen Merkmale auf die Weiterbildung des Gegenstandes nach Schutzanspruch 1 gerichtet sind.
2. Die Beschwerde des Antragsgegners im Kostenpunkt blieb ohne Erfolg, weil die auf § 17 Abs 4 GebrMG iVm § 92 Abs 1 ZPO gestützte Kostenentscheidung zu Recht getroffen ist. Eine Anwendung des § 93 ZPO ist nicht möglich. Die Antragsgegnerin hat den Löschungsantrag in dem (beschränktem) Umfang, in dem allein er auch Erfolg hatte, allerdings nicht widersprochen. Sie hat ihn also insoweit sofort anerkannt. Doch kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie - was zur Auferlegung der Kosten auch im Umfang dieses anerkannten Teiles des Löschungsbegehrens auf die Antragstellerin nach § 93 ZPO erforderlich wäre - insoweit auch keine Veranlassung zur Stellung des Löschungsantrags gegeben hat. Zwar hat die Antragstellerin schon vor Stellung ihres Löschungsantrags davon Kenntnis erhalten, daß der Antragsgegner das Schutzrecht nur noch eingeschränkt aufrechterhält. Nachdem er aber gemäß Schreiben vom 15. Mai 1998 an die Antragstellerin an der Berechtigung der Abmahnung vom 5. Februar 1998 wegen Verletzung des Schutzrechts in der eingetragenen Fassung festgehalten und ihr eine entsprechende Verpflichtungserklärung zur Unterlassung des Inverkehrbringens eines Schrankes gemäß eingetragenem Anspruch 1 unverändert abverlangt hatte, mußte die Antragstellerin davon ausgehen, daß sie im Umfang der eingetragenen Ansprüche zumindest noch für die Vergangenheit in Anspruch genommen werden könnte. Mit der Löschung des Gebrauchsmusters, soweit dieses über die Anspruchsfassung vom 23. April 1998 hinausgeht, hat sie im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt insoweit einen Teilerfolg erzielt, der die hälftige Kostenaufteilung rechtfertigt.
III
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 18 Abs 3 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG, § 97 ZPO. Die Billigkeit erfordert aber unter Berücksichtigung der Regel des § 92 Abs 2 ZPO eine Verschonung des Antragsgegners mit einem Kostenanteil. Denn der Umfang des Unterliegens des Antragsgegners ist - bezogen auf den Gegenstandswert beider Beschwerden - gegenüber dem der Antragstellerin verhältnismäßig geringfügig.
Goebel Köhn Frühauf
Ff/Na