BGH, Beschluss vom 18.11.2021 - 1 StR 397/21
LG München I 10. Juni 2021
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BGH 18. November 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte tötete das spätere Tatopfer, mit dem er in einem fortdauernden erpresserischen Zahlungsstreit stand, durch drei Schüsse aus kurzer Distanz. Das Tatopfer hatte wiederholt unberechtigte Forderungen mit Drohungen und Gewalt durchgesetzt. Die Tat erfolgte nach einer Verabredung zum Geldübergabetermin.

Entscheidungsgründe
Das Landgericht verurteilte wegen Mordes, das Revisionsgericht ändert den Schuldspruch zu Totschlag und hebt den Strafausspruch auf. Die Tat ist nicht gerechtfertigt (§§ 32, 33, 35 StGB), aber nicht heimtückisch (§ 211 Abs. 2 StGB), da der Angeklagte in einer gegenwärtigen, fortdauernden Erpressungslage handelte und das Mordmerkmal der Heimtücke wegen fehlender Arglosigkeit des Opfers entfällt.

Praxishinweis
Bei Tötungen im Kontext fortdauernder Erpressung ist das Mordmerkmal der Heimtücke restriktiv auszulegen. Die Abwehrhandlung kann trotz Überschreitung der Notwehrgrenzen als Totschlag, nicht als Mord, zu qualifizieren sein. Die Zumutbarkeit der Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden ist zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 18.11.2021 - 1 StR 397/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 397/21
Entscheidungsdatum : 17. November 2021
Amtliche Quelle :

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