BGH, Urteil vom 11.06.2013 - II ZR 389/12
BGH 11. Juni 2013

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266a, 14 StGB von dem Beklagten, der als Vorsitzender der Direktion einer schweizerischen AG Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abgeführt haben soll. Das Berufungsgericht wies die Klage ab, die Revision wurde zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Entscheidung auf, da die Klägerin ausreichend vorgetragen hat, dass der Beklagte als vertretungsberechtigtes Geschäftsführungsorgan (§ 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB) der ausländischen Gesellschaft haftet. Die Eintragung im Handelsregister begründet eine widerlegbare Vermutung der umfassenden Geschäftsführungsbefugnis. Die Darlegungslast für eine abweichende Beschränkung liegt beim Beklagten. Zudem ist die Annahme einer faktischen Geschäftsführung nicht ausgeschlossen.

Praxishinweis
Bei Haftungsansprüchen nach § 266a StGB gegen Organe ausländischer Gesellschaften genügt der Vortrag zur vertretungsberechtigten Geschäftsführungsbefugnis, insbesondere bei Handelsregistereintragungen. Zweifel an der Organstellung sind durch Beweisaufnahme zu klären; die Darlegungslast für Einschränkungen trägt der Beklagte.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 11.06.2013 - II ZR 389/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : II ZR 389/12
    Entscheidungsdatum : 11. Juni 2013
    Amtliche Quelle :

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