BGH, Urteil vom 23.09.2014 - VI ZR 358/13
BGH 23. September 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, niedergelassener Arzt, verlangt die Löschung und Unterlassung der Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten und Bewertungen auf dem Arztbewertungsportal der Beklagten gegen deren Willen. Die Beklagte betreibt das Portal geschäftsmäßig zur Übermittlung dieser Daten an Nutzer.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Speicherung und Übermittlung der Daten ist nach § 29 BDSG zulässig, da kein schutzwürdiges Interesse des Klägers am Ausschluss der Daten vorliegt. Die Abwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG) und der Kommunikationsfreiheit der Beklagten (Art. 5 Abs. 1 GG) fällt zugunsten des Portals aus. Die Beklagte ist als Mittlerin unverzichtbar, und Schutzmechanismen gegen rechtswidrige Bewertungen bestehen.

Praxishinweis
Arztbewertungsportale dürfen personenbezogene Basisdaten und Nutzerbewertungen ohne Einwilligung der Ärzte speichern und veröffentlichen, sofern eine Interessenabwägung zugunsten der Kommunikationsfreiheit erfolgt. Löschungsansprüche nach § 35 BDSG und Unterlassungsansprüche gem. § 823 BGB analog sind nur bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen begründet.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.09.2014 - VI ZR 358/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 358/13
Entscheidungsdatum : 22. September 2014
Amtliche Quelle :

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