BGH, Urteil vom 23.02.2010 - VI ZR 91/09
BGH 23. Februar 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Er rechnet fiktiv mit Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt ab. Die Beklagte verweist auf günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeiten in freien Fachwerkstätten und zahlt nur anteilig. Die Klage wird auf Differenzbetrag gerichtet.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass der Schädiger den Geschädigten gem. §§ 249 Abs. 2, 254 Abs. 2 BGB auf eine mühelos zugängliche, günstigere und qualitativ gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen darf. Die Beklagte hat die Gleichwertigkeit und Zugänglichkeit der Werkstatt nachgewiesen. Der Kläger hat keine unzumutbaren Umstände dargelegt, die eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Werkstatt ausschließen.

Praxishinweis
Im fiktiven Schadensersatz ist die Verweisung auf freie Fachwerkstätten zulässig, wenn diese zertifiziert sind, Originalteile verwenden und eine vergleichbare Garantie bieten. Ein abweichender Reparaturwunsch des Geschädigten erfordert konkrete Darlegung unzumutbarer Umstände. Dies gilt insbesondere bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.02.2010 - VI ZR 91/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 91/09
Entscheidungsdatum : 22. Februar 2010
Amtliche Quelle :

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