BGH, Urteil vom 23.09.2015 - I ZR 105/14
LG Köln 18. Dezember 2012
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OLG Köln 11. April 2014
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BGH 23. September 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Inhaberin mehrerer Marken für Fruchtgummiprodukte („Goldbären“), klagt gegen Beklagte, die Schokoladenfiguren in Goldfolie („Lindt Teddy“) vertreiben. Streitgegenstand sind Unterlassungsansprüche wegen angeblicher Markenverletzung und unlauterer Nachahmung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint Ansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 MarkenG mangels Zeichenähnlichkeit zwischen Wortmarke und dreidimensionaler Gestaltung, da „Goldbären“ keine naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der Schokoladenfigur ist. Die Produktform der Klägerin bleibt unberücksichtigt. Ansprüche aus der Farbmarke „Gold“ sind nicht verfahrensgegenständlich (§ 308 ZPO-Verstoß).

Praxishinweis
Bei Kollision Wortmarke vs. dreidimensionale Gestaltung ist Zeichenähnlichkeit nur bei naheliegender begrifflicher Übereinstimmung anzunehmen. Die konkrete Benutzung der Marke für bestimmte Produktformen ist für den Schutzbereich unbeachtlich. Farbmarken müssen im Rechtsstreit wirksam eingeführt sein.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 10. Juni 2015

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.09.2015 - I ZR 105/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 105/14
Entscheidungsdatum : 22. September 2015
Amtliche Quelle :

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