BGH, Urteil vom 18.02.2015 - VIII ZR 127/14
AG Bochum 5. Dezember 2013
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LG Bochum 15. April 2014
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BGH 18. Februar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger sind Eigentümer eines Hauses mit drei Wohneinheiten, von denen sie eine selbst bewohnen. Die Beklagten mieten eine Wohnung. Ein weiteres Appartement mit Küchenanschlüssen wurde zunächst wohnlich, später gewerblich genutzt. Die Kläger kündigten das Mietverhältnis unter Berufung auf § 573a Abs. 1 BGB.

Entscheidungsgründe
Das Sonderkündigungsrecht des § 573a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, da im Gebäude drei eigenständige Wohnungen mit Haushaltsführungsmöglichkeit bestehen. Die Umwidmung einer Wohnung zu Gewerberaum ändert daran nichts, sofern diese vor Vertragsschluss nicht bereits gewerblich genutzt wurde. Die Kündigung ist daher unwirksam.

Praxishinweis
Vermieter können das erleichterte Kündigungsrecht nach § 573a Abs. 1 BGB nicht geltend machen, wenn neben der selbstgenutzten und der Mietwohnung weitere abgeschlossene Wohneinheiten mit Küchenanschlüssen bestehen, auch bei späterer gewerblicher Nutzung. Die tatsächliche Nutzung vor Vertragsschluss ist entscheidend.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 18.02.2015 - VIII ZR 127/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 127/14
    Entscheidungsdatum : 17. Februar 2015
    Amtliche Quelle :

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