BGH, Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 90/10
BGH 17. November 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohnhauses mit drei selbstständigen Wohnungen (EG, OG, Einliegerwohnung im Keller). Die Beklagten bewohnen die OG-Wohnung. Die Klägerin nutzt seit Erwerb 2006 die EG-Wohnung und den Keller als Wohnraumerweiterung. Sie kündigt das Mietverhältnis gemäß § 573a Abs. 1 BGB.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen, da das Wohnhaus drei Wohnungen enthält und somit nicht unter § 573a Abs. 1 BGB fällt. Die Einliegerwohnung im Keller bleibt trotz Nutzung durch die Klägerin eigenständig. Ein Wohnungsbestand kann nicht einseitig durch Vermieter reduziert werden, da dies gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt.

Praxishinweis
Für die erleichterte Kündigung nach § 573a Abs. 1 BGB ist maßgeblich, ob das Gebäude tatsächlich nicht mehr als zwei Wohnungen enthält. Eine nachträgliche Integration einer Einliegerwohnung in den Vermieterbereich ändert den Wohnungsbestand nicht und schließt die Kündigungsmöglichkeit aus.

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  • 1Mietrecht: Erleichterte Kündigung des Vermieters, § 573a BGBEingeschränkter Zugriff
    https://www.rawenzel.de/blog/category/mietrecht.html · 9. August 2018

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 90/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 90/10
Entscheidungsdatum : 16. November 2010
Amtliche Quelle :

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