BGH, Urteil vom 19.09.2018 - VIII ZR 261/17
BGH 19. September 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte zahlte Mietrückstände nicht, worauf die Klägerin am 21.12.2016 fristlos und hilfsweise ordentlich kündigte. Nach rechtzeitiger Schonfristzahlung erklärte die Klägerin weitere Kündigungen. Das Berufungsgericht wies die Räumungsklage ab, die Klägerin legte Revision ein.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 543 Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr. 2, 564b, 565a BGB aF. Die fristlose Kündigung wird durch rechtzeitige Schonfristzahlung rückwirkend unwirksam (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung entfaltet jedoch Wirkung, da sie auch für den Fall der nachträglichen Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung bestimmt ist.

Praxishinweis
Vermieter können bei Zahlungsverzug fristlos und hilfsweise ordentlich kündigen; die ordentliche Kündigung bleibt wirksam, wenn die fristlose Kündigung durch Schonfristzahlung rückwirkend entfällt. Befristete Mietverhältnisse mit Verlängerungsklausel sind nur unter Einhaltung der §§ 564b, 565, 565a BGB aF kündbar.

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Fachbeiträge1

  • 1BGH stellt klar: Der Vermieter kann eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges mit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung verbindenEingeschränkter Zugriff
    https://www.rawenzel.de/blog/category/mietrecht.html · 12. Oktober 2018

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.09.2018 - VIII ZR 261/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 261/17
Entscheidungsdatum : 18. September 2018
Amtliche Quelle :

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