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30. September 2009
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen.
(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.
Fachbeiträge • 31
- 1. Das VereinsregisterEingeschränkter Zugriffwww.justiz.nrw
- 2. BVerwG 1 B 18.15, Beschluss vom 07. Juli 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. Ordentliche GerichteEingeschränkter ZugriffOrdentliche Gerichte · justiz-bw.de · 25. Mai 2026
- 4. Ordentliche GerichteEingeschränkter ZugriffOrdentliche Gerichte · justiz-bw.de · 25. Mai 2026
- 5. Amtsgericht Vaihingen an der EnzEingeschränkter Zugriffjustiz-bw.de · 25. Mai 2026
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- 7. Ordentliche GerichteEingeschränkter ZugriffOrdentliche Gerichte · justiz-bw.de · 25. Mai 2026
- 8. Amtsgericht Schwäbisch HallEingeschränkter ZugriffAmtsgericht Schwäbisch Hall · justiz-bw.de · 25. Mai 2026