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30. September 2009
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen.
(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.
Fachbeiträge • 2
- 1. BGH Urteil vom 06.07.2000 - IX ZR 88/98 (veröffentlicht am 06.07.2000)Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 6. Juli 2000
- 2. BAG, Urteil vom 11.10.2000, 5 AZR 313/99Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 12. Oktober 2016