BGH, Beschluss vom 20.07.2016 - VIII ZR 238/15
AG Düsseldorf 3. März 2015
>
LG Düsseldorf 2. Oktober 2015
>
BGH 20. Juli 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte ist Mieter zweier Wohnungen und gerät ab Mai 2014 mit Mietzahlungen in Rückstand. Die Klägerin kündigt außerordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich wegen Mietrückständen. Der Beklagte zahlt später die Rückstände teilweise, bestreitet die Wirksamkeit der Kündigung und beruft sich auf unverschuldete Zahlungsunfähigkeit.

Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig, soweit sie die Erledigungsfeststellung betrifft (§ 552a ZPO). Die Zulassung der Revision zur Wirksamkeit der Kündigung (§§ 543, 569, 573 BGB) erfolgte zu Unrecht, da die Rechtsfrage der ordentlichen Kündigung eine tatrichterliche Einzelfallwürdigung erfordert. Die Kündigung ist wirksam, da die Vollmacht ordnungsgemäß erteilt wurde (§§ 167, 172, 174, 180 BGB) und der Beklagte seine Entlastungspflicht bei der Zahlungsunfähigkeit nicht ausreichend dargelegt hat.

Praxishinweis
Bei Mietrückständen ist die ordentliche Kündigung trotz nachträglicher Zahlung wirksam, wenn der Mieter seine Unverschuldetheit nicht substantiiert darlegt. Die Vollmachtsform bei Kündigungen muss klar und nachvollziehbar sein, um Anfechtungen wegen Vertretungsmacht zu vermeiden.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 20.07.2016 - VIII ZR 238/15
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 238/15
    Entscheidungsdatum : 19. Juli 2016
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text