BAG, Urteil vom 18.10.2017 - 10 AZR 47/17
BAG 18. Oktober 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wird von der Beklagten von der Nachtschicht in die Wechselschicht umgesetzt. Er rügt die Unwirksamkeit der Maßnahme, da kein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt wurde und die Versetzung unbillig sei. Die Beklagte beruft sich auf ihr Weisungsrecht gemäß § 106 GewO.

Entscheidungsgründe
Das Bundesarbeitsgericht hebt das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verweist zurück. Die Durchführung eines BEM ist zwar verpflichtend, aber keine formelle oder materielle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Versetzung (§ 84 Abs. 2 SGB IX). Die Wirksamkeit der Weisung bestimmt sich nach billigem Ermessen (§ 106 GewO, § 315 BGB). Das Landesarbeitsgericht hat wesentliche betriebliche Gründe der Beklagten unzureichend gewürdigt.

Praxishinweis
Fehlendes BEM führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer Versetzung aus gesundheitlichen Gründen. Arbeitgeber müssen jedoch im Rahmen der Ermessensausübung alle relevanten Umstände, insbesondere betriebliche Interessen und individuelle Belange des Arbeitnehmers, sorgfältig abwägen und substantiiert darlegen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 18.10.2017 - 10 AZR 47/17
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 AZR 47/17
Entscheidungsdatum : 17. Oktober 2017
Amtliche Quelle :

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