BAG, Urteil vom 02.11.2016 - 10 AZR 596/15
BAG 2. November 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war befristet als Medizinischer Dokumentationsassistent beschäftigt und während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu Personalgesprächen im Betrieb geladen. Er verweigerte die Teilnahme, woraufhin die Beklagte eine Abmahnung erteilte. Streitgegenstand ist die Verpflichtung zur Teilnahme an Personalgesprächen während der Arbeitsunfähigkeit.

Entscheidungsgründe
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 GewO umfasst keine Verpflichtung zur Teilnahme an Personalgesprächen während der Arbeitsunfähigkeit, sofern kein dringender betrieblicher Anlass vorliegt und die persönliche Anwesenheit nicht unabdingbar ist. Die Abmahnung beruht auf einer unzutreffenden Rechtsbewertung und ist zu entfernen. Ein generelles Teilnahmeverbot besteht nicht, jedoch nur bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen.

Praxishinweis
Arbeitgeber dürfen erkrankte Arbeitnehmer nur bei dringendem betrieblichen Anlass und zwingender Erforderlichkeit zur Teilnahme an Personalgesprächen verpflichten. Abmahnungen wegen Fernbleibens sind nur bei fehlender Rechtfertigung der Weisung zulässig. Die Zumutbarkeit und Aufschiebbarkeit sind stets zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 02.11.2016 - 10 AZR 596/15
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 AZR 596/15
Entscheidungsdatum : 1. November 2016
Amtliche Quelle :

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