BAG, Urteil vom 23.01.2008 - 5 AZR 393/07
BAG 23. Januar 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin war bis März 2004 bei der Beklagten beschäftigt und ab 8. Oktober 2003 arbeitsunfähig krank. Im Kündigungsschutzprozess schlossen die Parteien einen Vergleich, der eine unwiderrufliche Freistellung bei Fortzahlung der Bezüge ab 15. Dezember 2003 vorsah. Die Beklagte zahlte für den Zeitraum 15.12.2003 bis 31.01.2004 nur teilweise Vergütung.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Urteil des LAG auf und verweist zurück, da der Vergütungsanspruch nicht bereits aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Vergleich resultiert. Die Freistellung hebt nur die Arbeitspflicht auf, begründet aber keine Entgeltfortzahlung unabhängig von der Arbeitsfähigkeit. Für eine weitergehende Zahlungspflicht bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung. Die Arbeitsfähigkeit im Betrieb ist noch festzustellen (§§ 615, 326 Abs. 2 BGB).

Praxishinweis
Freistellungsvereinbarungen begründen keine Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit über den gesetzlichen Zeitraum hinaus ohne ausdrückliche Regelung. Arbeitgeber müssen die Arbeitsfähigkeit im konkreten Betrieb prüfen. Die Beweislast für Arbeitsunfähigkeit trägt der Arbeitgeber. Revisionen sind bei unklaren Feststellungen zulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 23.01.2008 - 5 AZR 393/07
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 393/07
Entscheidungsdatum : 22. Januar 2008

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