BGH, Urteil vom 26.10.2015 - AnwZ (Brfg) 25/15
BGH 26. Oktober 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Rechtsanwalt, ließ in seiner Kanzlei ein Schreiben an den gegnerischen Mandanten mit einem Faksimile-Stempel seiner Unterschrift versehen, ohne selbst die Einhaltung des Umgehungsverbots des § 12 Abs. 1 BORA zu prüfen. Die Beklagte erteilte daraufhin eine berufsrechtliche Belehrung wegen Pflichtverstoßes.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass die unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem gegnerischen Mandanten gemäß § 12 Abs. 1 BORA vorliegt und dem Kläger zuzurechnen ist. Ein Verstoß gegen § 12 BORA kann auch fahrlässig begangen werden. Die Anbringung des Faksimile-Stempels begründet eine persönliche Prüfpflicht des Klägers, die er durch unzureichende Kontrollmaßnahmen verletzt.

Praxishinweis
Rechtsanwälte haften für Verstöße gegen das Umgehungsverbot des § 12 BORA auch bei fahrlässigem Handeln. Die Verwendung von Faksimile-Unterschriften verpflichtet zur sorgfältigen Prüfung aller Schreiben, um berufsrechtliche Pflichtverletzungen zu vermeiden. Delegation entbindet nicht von der persönlichen Verantwortung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 26.10.2015 - AnwZ (Brfg) 25/15
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : AnwZ (Brfg) 25/15
    Entscheidungsdatum : 25. Oktober 2015
    Amtliche Quelle :

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