BGH, Urteil vom 08.05.2013 - XII ZR 132/12
OLG Bremen 9. Juni 2011
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BGH 8. Mai 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger und Beklagte lebten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Die Beklagte erwarb ein Haus im Alleineigentum, das der Kläger durch Darlehensraten, Material- und Arbeitsleistungen mitfinanzierte. Nach Trennung verlangt der Kläger Ausgleichszahlungen wegen dieser Leistungen.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind §§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, 313, 730 ff. BGB. Das Gericht verneint gesellschaftsrechtliche Ansprüche mangels Gesellschaftsvertrag. Ausgleichsansprüche wegen Darlehensraten und Materialaufwendungen scheiden aus, wenn sie das Maß vergleichbarer Mietkosten nicht deutlich übersteigen. Arbeitsleistungen können jedoch Ausgleichsansprüche begründen, wenn sie erheblich über das übliche Maß hinausgehen und zu messbarem Vermögenszuwachs führten; hier ist der Umfang noch festzustellen.

Praxishinweis
Nach Beendigung nichtehelicher Lebensgemeinschaften sind Ausgleichsansprüche für finanzielle Zuwendungen an Alleineigentum nur begrenzt durchsetzbar. Arbeitsleistungen bedürfen konkreter Feststellung des Umfangs und der Vermögensmehrung. Eine differenzierte Prüfung der Geschäftsgrundlage und Unbilligkeit ist erforderlich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 08.05.2013 - XII ZR 132/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XII ZR 132/12
    Entscheidungsdatum : 7. Mai 2013
    Amtliche Quelle :

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