BGH, Urteil vom 19.09.2024 - VII ZR 10/24
OLG Dresden 13. Dezember 2023
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BGH 19. September 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung von 56.729,59 EUR wegen Bauzeitverlängerung bei einem Bauvorhaben unter Einbeziehung der VOB/B. Der Beklagte übermittelte Bauablaufpläne, die Verzögerungen und neue Fertigstellungstermine abbildeten. Die Klägerin rügt Pflichtverletzungen wegen verspäteter Ausführungsplanung und fehlender Vorleistungen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Eine Anordnung i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B erfordert eine einseitige, rechtsgeschäftliche Änderung der Vertragspflichten, was bei bloßer Mitteilung von Behinderungen oder Bauablaufplänen nicht vorliegt (§§ 133, 157 BGB). Schadensersatzansprüche gem. § 6 Abs. 6 VOB/B setzen eine kausale Pflichtverletzung des Beklagten voraus, die hier nicht substantiiert dargelegt ist. Entschädigungsansprüche nach § 642 BGB scheitern an fehlendem Nachweis des Annahmeverzugs.

Praxishinweis
Bauablaufpläne, die Verzögerungen abbilden, begründen keine Anordnung nach § 2 Abs. 5 VOB/B und damit keinen Mehrvergütungsanspruch. Schadensersatzansprüche wegen Bauzeitverlängerung erfordern eine konkrete Pflichtverletzung und deren kausale Wirkung. Entschädigungsansprüche nach § 642 BGB setzen einen nachgewiesenen Annahmeverzug voraus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.09.2024 - VII ZR 10/24
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 10/24
Entscheidungsdatum : 18. September 2024
Amtliche Quelle :

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