BGH, Versäumnisurteil vom 26.10.2017 - VII ZR 16/17
KG 10. Januar 2017
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BGH 26. Oktober 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt aus einem Bauvertrag Vergütung für erbrachte Leistungen und Nachtragskosten wegen gestiegener Lohn- und Materialkosten infolge verzögerter Bauausführung. Die Beklagte verweigerte Zahlung mit Verweis auf fehlende Mitwirkung und Annahmeverzug. Die Klägerin führte Arbeiten verspätet aus.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend ist § 642 BGB. Das Gericht stellt klar, dass der Entschädigungsanspruch des Unternehmers auf die Dauer des Annahmeverzugs beschränkt ist und keine Mehrkosten für gestiegene Lohn- und Materialkosten umfasst, die erst nach Beendigung des Annahmeverzugs bei Ausführung der verschobenen Leistung entstehen. Ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280, 286 BGB oder Ersatz nach § 304 BGB liegt nicht vor.

Praxishinweis
Unternehmer können nach § 642 BGB nur Entschädigung für Bereithaltung von Produktionsmitteln während Annahmeverzugs verlangen, nicht jedoch für nachträgliche Kostensteigerungen. Für Lohn- und Materialmehrkosten sind Schadensersatzansprüche oder Vergütungsanpassungen nach § 313 BGB zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Versäumnisurteil vom 26.10.2017 - VII ZR 16/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 16/17
Entscheidungsdatum : 25. Oktober 2017
Amtliche Quelle :

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