BGH, Urteil vom 20.04.2017 - VII ZR 194/13
LG Cottbus 8. Dezember 2011
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BGH 20. April 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten 95.438,67 EUR wegen witterungsbedingter Bauunterbrechung bei Errichtung einer Autobahnbrücke. Aufgrund außergewöhnlicher Frost-, Eis- und Schneeverhältnisse kam es zu Bauverzögerungen, die Beklagte verlängerte die Frist, lehnte jedoch Mehrvergütungsansprüche ab.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 642 BGB in Verbindung mit § 6 Nr. 6 VOB/B scheidet aus, da keine erforderliche Mitwirkungshandlung der Beklagten vorliegt, außergewöhnliche Witterungseinflüsse sind nicht abzuwehren. Vertraglich besteht kein Anspruch auf Mehrvergütung bei solchen Behinderungen, eine planwidrige Regelungslücke wird verneint.

Praxishinweis
Außergewöhnliche, unvorhersehbare Witterungseinflüsse begründen keine Mitwirkungspflicht des Auftraggebers und keinen Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB. Bauverzögerungen durch solche Umstände sind im Rahmen der VOB/B als Risiko des Auftragnehmers zu behandeln, Mehrkostenansprüche sind vertraglich klar zu regeln.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 17. Mai 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.04.2017 - VII ZR 194/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 194/13
Entscheidungsdatum : 19. April 2017
Amtliche Quelle :

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