BGH, Beschluss vom 18.12.2018 - 3 StR 427/18
BGH 18. Dezember 2018

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Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen schwerer Vergewaltigung, Freiheitsberaubung sowie besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung verurteilt. Im Fall der besonders schweren Vergewaltigung wird zudem sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB) mitverurteilt, da der elfjährige Sohn die Tat wahrnimmt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht beschränkt die Strafverfolgung im Fall der besonders schweren Vergewaltigung auf Tateinheit mit Nötigung, da die subjektive Einbeziehung des Kindes in das sexuelle Geschehen (§ 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB) zweifelhaft ist. Die Strafzumessung berücksichtigt jedoch die Tatbegehung vor dem Kind als strafschärfend. Die Revision ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Praxishinweis
Bei sexuellen Handlungen vor Kindern ist die subjektive Tatmotivation für den sexuellen Missbrauch nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB entscheidend. Die Wahrnehmung durch das Kind allein genügt nicht zwingend. Die Strafzumessung kann jedoch die Anwesenheit des Kindes als erschwerenden Umstand berücksichtigen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 18.12.2018 - 3 StR 427/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 3 StR 427/18
    Entscheidungsdatum : 18. Dezember 2018
    Amtliche Quelle :

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