BGH, Urteil vom 08.01.2015 - VII ZR 6/14
OLG Düsseldorf 5. Dezember 2013
>
BGH 8. Januar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin kündigt einen Internet-System-Werkvertrag vorzeitig gemäß § 649 BGB. Sie verlangt Rückzahlung bereits geleisteter Vorauszahlungen. Die Beklagte rechnet ab, als habe sie keine Leistung erbracht, und zieht ersparte Aufwendungen ab. Streit besteht über die Höhe des Vergütungsanspruchs und die Darlegungslast.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass bei vorzeitiger Kündigung nach § 649 Satz 2 BGB der Unternehmer die Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs abrechnen darf. Die Beklagte hat ihre Abrechnung ausreichend vertragsbezogen und nachvollziehbar dargelegt. Die Klägerin hat keine höheren Ersparnisse oder Füllaufträge substantiiert nachgewiesen. Ein Rückzahlungsanspruch ergibt sich nur in geringem Umfang.

Praxishinweis
Bei vorzeitiger Kündigung eines Werkvertrags ist der Unternehmer zur Abrechnung nach § 649 Satz 2 BGB verpflichtet. Vorauszahlungen sind vorläufig, Rückzahlungsansprüche ergeben sich aus der Schlussabrechnung. Die Darlegungslast für ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb liegt beim Unternehmer, der eine durchschnittliche Kalkulation vorlegen darf.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge1

  • 1DURY LEGAL RechtsanwälteEingeschränkter Zugriff
    https://www.dury.de/ · 26. Januar 2023

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 08.01.2015 - VII ZR 6/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 6/14
Entscheidungsdatum : 7. Januar 2015
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text