BGH, Urteil vom 10.07.2018 - VI ZR 225/17
BGH 10. Juli 2018

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Sachverhalt
Der Kläger bestellte über Amazon bei der Beklagten ein Produkt. Nach Kaufabschluss erhielt er eine E-Mail mit der Rechnung und der Bitte um Teilnahme an einer Kundenzufriedenheitsbefragung. Der Kläger sieht hierin eine unaufgeforderte Werbeansprache ohne Einwilligung und verlangt Unterlassung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG, bejaht jedoch einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog wegen rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Werbung per E-Mail ohne Einwilligung verletzt die Privatsphäre. Kundenzufriedenheitsbefragungen gelten als Werbung. Die Beklagte hat keinen Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit gemäß § 7 Abs. 3 UWG gegeben, weshalb der Eingriff rechtswidrig ist.

Praxishinweis
Werbung per E-Mail nach Kaufabschluss ist nur zulässig, wenn der Empfänger vorab klar und deutlich über sein Widerspruchsrecht informiert wurde (§ 7 Abs. 3 UWG). Fehlt dieser Hinweis, begründet die Zusendung einen Unterlassungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung. Kundenzufriedenheitsanfragen sind als Werbung zu qualifizieren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.07.2018 - VI ZR 225/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 225/17
Entscheidungsdatum : 10. Juli 2018
Amtliche Quelle :

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