BGH, Beschluss vom 25.10.2017 - 2 StR 50/17
BGH 25. Oktober 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger war (Mit-)Geschäftsführer einer GmbH, die ausländische Reinigungskräfte ohne erforderliche Arbeitsgenehmigung als (Schein-)Selbstständige beschäftigte und diese nicht zur Sozialversicherung anmeldete. Zudem wurde Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in mehreren Fällen vorgeworfen.

Entscheidungsgründe
Das Landgerichtsurteil wird aufgehoben, da der objektive Tatbestand des § 10 Abs. 1 SchwarzArbG mangels Feststellungen zu einem auffälligen Missverhältnis der Arbeitsbedingungen nicht tragfähig belegt ist. Ebenso fehlen für die Tatbestände des § 266a StGB hinreichende Feststellungen zur Arbeitgebereigenschaft und zur Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge.

Praxishinweis
Für eine Verurteilung nach § 10 Abs. 1 SchwarzArbG ist eine umfassende Gesamtschau der Arbeitsbedingungen im Vergleich zu deutschen Arbeitnehmern erforderlich. Bei Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) sind detaillierte Feststellungen zu Arbeitgebereigenschaft und Beitragsberechnung unabdingbar.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 25.10.2017 - 2 StR 50/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 2 StR 50/17
    Entscheidungsdatum : 24. Oktober 2017
    Amtliche Quelle :

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