BGH, Urteil vom 24.10.2018 - VIII ZR 66/17
LG Nürnberg-Fürth 30. Dezember 2015
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OLG Nürnberg 20. Februar 2017
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BGH 24. Oktober 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt von der Beklagten ein Neufahrzeug mit fehlerhafter Kupplungsüberhitzungssoftware, die eine irreführende Warnmeldung zum Anhalten anzeigt. Nach erfolglosen Nachbesserungen verlangt der Kläger Ersatzlieferung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bejaht einen Sachmangel gem. §§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB, da die Warnmeldung objektiv irreführend ist. Ersatzlieferung ist nicht unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB) und das Wahlrecht des Klägers auf Ersatzlieferung bleibt trotz nachträglicher Mängelbeseitigung ohne Einverständnis gewahrt (§ 242 BGB). Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit (§ 439 Abs. 3 BGB aF) ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Zeitpunkts des Nacherfüllungsverlangens, zu prüfen. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nach § 439 Abs. 2 BGB erstattungsfähig.

Praxishinweis
Irreführende Softwarewarnungen begründen Sachmängel, auch wenn der Verkäufer auf deren Nichtbeachtung hinweist. Das Wahlrecht auf Ersatzlieferung bleibt trotz nachträglicher Mängelbeseitigung ohne Zustimmung des Käufers bestehen. Vorgerichtliche Anwaltskosten können als notwendige Aufwendungen der Nacherfüllung erstattet werden.

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    Dr. Matthias Denzer · https://juraexamen.info/ · 19. August 2019

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 24.10.2018 - VIII ZR 66/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 66/17
Entscheidungsdatum : 23. Oktober 2018
Amtliche Quelle :

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